Erhaltungssatzung der Stadt Greiz
Am 07.03.1998 trat die Erhaltungssatzung der Stadt Greiz in Kraft. Die Abgrenzung des Erhaltungsgebietes ist den nachstehenden Plänen zu entnehmen:
- Erhaltungssatzung_Teil_Altstadt_und_Neustadt.pdf
- Erhaltungssatzung_Teil_Franz-Feustel-Straße.pdf
- Erhaltungssatzung_Teil_Kirche_Aubachtal.pdf
- Erhaltungssatzung_Teil_Schloss_Doelau.pdf
Die Karten basieren auf Daten des Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation. Aus urheberrechtlichen Gründen besitzen die Pläne geringe Auflösungen, so dass die Lesbarkeit zum Teil eingeschränkt sein kann. Sollten Sie weiterreichende Informationen benötigen, wenden Sie sich bitte an die unten genannten Ansprechpartner.
Mit dem Beschluss der Erhaltungssatzung gelten im Erhaltungsgebiet die Bestimmungen des besonderen Städtebaurechtes (insbesondere §§172 ff. Baugesetzbuch).
Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt bedarf der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung, die Errichtung baulicher Anlagen sowie Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten, sobald und soweit diese das äußere Erscheinungsbild verändern, im Geltungsbereich dieser Satzung der Genehmigung. Die Genehmigung wird durch die Stadt Greiz erteilt. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde (Untere Bauaufsicht) im Einvernehmen mit der Stadt Greiz erteilt.
Innerhalb dieser Grenzen können öffentliche und auch private Baumaßnahmen aus dem von Bund, Land und Stadt zur Verfügung gestellten Städtebaufördermitteln gefördert werden. Zusätzlich zu den Bundes- und Landesprogrammen der Thüringer Städtebauförderungsrichtlinien unterstützt die Stadt Greiz die Umsetzung von privaten kleinteiligen Vorhaben im Rahmen eines kommunalen Förderprogramms.
Auskünfte erteilt das Bauamt der Stadtverwaltung Greiz, Sachgebiet Stadtplanung (Tel.: 03661/703520) oder Sachgebiet Bauverwaltung (Tel.: 03661/703542).