Informationen für Bauherren und Immobilienerwerber
Beratung zu Bauvorhaben und sonstigen Einzelvorhaben
Beschreibung
Sie beabsichtigen zu bauen, anzubauen, umzubauen, zu sanieren, instandzusetzen, zu modernisieren, die Gebäudenutzung zu ändern, eine bauliche Anlage abzubrechen, Werbung anzubringen, etc.?
Ob hierzu eine Genehmigung erforderlich ist und wenn ja, welche, welche Unterlagen einzureichen sind und bei welcher Behörde, hängt vom Einzelfall ab und kann nicht pauschal beantwortet werden. Hierbei spielen insbesondere die Art und Größe des Vorhabens, die Lage im Stadtgebiet (z. B. existiert ein Bebauungsplan?, liegt das Grundstück im Sanierungsgebiet oder Erhaltungsgebiet?) und neben den Regelungen des Baugesetzbuches und der Thüringer Bauordnung ggf. noch andere Fachgesetze, wie z. B. das Denkmalrecht oder das Naturschutzrecht eine Rolle.
So kann z. B. im Erhaltungsgebiet der Stadt Greiz ein nach der Thüringer Bauordnung zwar verfahrensfreies Bauvorhaben dennoch einer Erhaltungsgenehmigung bedürfen.
Da es in der Verantwortung des Bauherren/Vorhabenträgers liegt, allen gesetzlichen Anforderungen zu genügen, empfiehlt sich vor Beginn des Vorhabens eine Beratung bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Greiz oder beim Sachgebiet Stadtplanung.
Benötigte Unterlagen
Für eine Beratung im Sachgebiet Stadtplanung reicht eine mündliche Beschreibung des Vorhabens und der Lage des Grundstückes (Adresse oder Gemarkung, Flur und Flurstücksnummer) aus.
Es wird um eine telefonische Terminabstimmung gebeten, damit vor der Beratung vorliegende Planungen/Satzungen gesichtet werden können und ggf. durch die Mitarbeiter eine Ortsbesichtigung erfolgen kann.
Gebühr
Keine
Beratung zu Vorhaben im Erhaltungsgebiet
Beratung zu Vorhaben im Geltungsbereich der Erhaltungssatzung und erhaltungsrechtliche Genehmigung
Beschreibung
Der Geltungsbereich der Erhaltungssatzung der Stadt Greiz umfasst die Altstadt, die Neustadt, das Schloß Dölau, die Kirche Aubachtal und die Franz-Feustel-Straße (mit Quartier Vater-Jahn-Straße, Beethovenstraße). In diesen Gebieten bedürfen folgende Vorhaben einer erhaltungsrechtlichen Genehmigung:
- der Abbruch/Rückbau einer baulichen Anlage;
- die Errichtung einer baulichen Anlage;
- die Änderung und die Nutzungsänderung einer baulichen Anlage, wenn die äußere Gestalt verändert wird.
Die erhaltungsrechtliche Genehmigung ist auch dann erforderlich, wenn das Vorhaben keiner Baugenehmigung bedarf.
Die erhaltungsrechtliche Genehmigung wird bei baugenehmigungsfreien Vorhaben durch die Stadt Greiz erteilt. Ist eine Baugenehmigung erforderlich, so erfolgt die erhaltungsrechtliche Genehmigung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Greiz und wird in die Baugenehmigung integriert. Das Verfahren zur Erteilung der erhaltungsrechtlichen Genehmigung setzt in beiden Fällen einen schriftlichen Antrag voraus.
Bereits in der Planungsphase einer Maßnahme ist eine Beratung im Sachgebiet Stadtplanung besonders zu empfehlen. So können der Bauherr und sein Planer frühzeitig über die detaillierten Erhaltungsziele der Stadt Greiz, die städtebaulichen, architektonischen und funktionellen Rahmenbedingungen, die Verfahrensweisen sowie die Fördermöglichkeiten und Fördervoraussetzungen informiert werden. Voraussetzung für eine mögliche Förderung ist, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde. Daher sollte in jedem Fall das Angebot einer Beratung im Sachgebiet Stadtplanung vor dem Maßnahmebeginn genutzt werden, um nicht unbeabsichtigt eine eventuelle Förderung zu gefährden. Auskünfte zu Fördermöglichkeiten erhalten Sie beim Sachgebiet Bauverwaltung.
Benötigte Unterlagen
Für eine Beratung im Sachgebiet Stadtplanung reicht eine mündliche Beschreibung des Vorhabens und der Lage des Grundstückes (Adresse oder Gemarkung, Flur und Flurstücksnummer) aus. Es wird um eine telefonische Terminabstimmung gebeten, damit vor der Beratung vorliegende Planungen/Satzungen gesichtet werden können und ggf. durch die Mitarbeiter eine Ortsbesichtigung erfolgen kann.
Bei baugenehmigungspflichtigen Vorhaben kann die erhaltungsrechtliche Genehmigung parallel zur Baugenehmigung bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Greiz (Tel: 03661/876-0) beantragt werden. In der Regel sind dann auch die Bauantragsunterlagen zur Bearbeitung der erhaltungsrechtlichen Genehmigung ausreichend.
Bei baugenehmigungsfreien Vorhaben ist ein formloser schriftlicher Antrag auf Erteilung der erhaltungsrechtlichen Genehmigung bei der Stadtverwaltung Greiz, SG Stadtplanung, zu stellen. Der Antrag sollte folgende Angaben bzw. Anlagen enthalten:
- den Namen und die Adresse des Antragstellers;
- die Telefonnummer unter der der Antragsteller tagsüber zu erreichen ist (für ggf. notwendige Rückfragen);
- den Standort des Vorhabens (Adresse oder Angabe der Gemarkung, Flur, Flurstücksnummer);
- eine Beschreibung des Vorhabens;
- weitere Unterlagen, falls zur Beschreibung des Vorhabens erforderlich (z. B. Pläne, Skizzen, Fotos).
Gebühr
Für Beratungen werden keine Gebühren erhoben. Ob für die Bearbeitung der erhaltungsrechtlichen Genehmigung eine Gebühr erhoben wird, ist abhängig vom Einzelfall. Für den Erlass eines Erhaltungsbescheides erhebt die Stadt Greiz Gebühren.
Beratung zu Vorhaben im Sanierungsgebiet
Beratung zu Vorhaben im Sanierungsgebiet (Sanierungsberatung) und Sanierungsgenehmigung
Beschreibung
Das Sanierungsgebiet umfasst die gesamte Greizer Altstadt. Im Grundbuch ist für jedes betroffene Grundstück ein Vermerk eingetragen, dass es sich im Sanierungsbiet befindet (Sanierungsvermerk). Durch das Baugesetzbuch wurde eine Genehmigungspflicht für eine Reihe von Vorhaben in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet festgesetzt. Die Sanierungsgenehmigung steht selbständig neben einer eventuell zusätzlich erforderlichen Baugenehmigung bzw. die Sanierungsgenehmigung ist auch dann notwendig, wenn keine Baugenehmigung erforderlich ist.
Insbesondere folgende Vorhaben/Vorgänge bedürfen, bevor sie rechtswirksam werden oder rechtmäßig ausgeführt werden dürfen, einer Sanierungsgenehmigung:
- der Abbruch bzw. Rückbau baulicher Anlagen;
- die Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen;
- die Errichtung baulicher Anlagen;
- erhebliche oder wesentlich Wert steigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen (z. B. Gebäudemodernisierung);
- Grundstücksteilungen;
- Grundstückverkäufe;
- die Begründung, Änderung oder Aufhebung einer Baulast;
- schuldrechtliche Vereinbarungen über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteiles auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr;
- die Bestellung und Veräußerung eines Erbbaurechts;
- die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts (z. B. Grundschuldbestellung).
Die Sanierungsgenehmigung wird bei baugenehmigungsfreien Vorhaben durch die Stadt Greiz erteilt. Ist eine Baugenehmigung erforderlich, liegt die Zuständigkeit für die Sanierungsgenehmigung bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Greiz. Das Verfahren zur Erteilung der Sanierungsgenehmigung setzt in beiden Fällen einen schriftlichen Antrag voraus.
Bereits in der Planungsphase einer Maßnahme ist eine Sanierungsberatung im Sachgebiet Stadtplanung besonders zu empfehlen. So können der Bauherr und sein Planer frühzeitig über die detaillierten Sanierungsziele der Stadt Greiz, die städtebaulichen, architektonischen und funktionellen Rahmenbedingungen, die Verfahrensweisen sowie die Fördermöglichkeiten und Fördervoraussetzungen informiert werden. Voraussetzung für eine mögliche Förderung ist, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde. Daher sollte in jedem Fall das Angebot einer Sanierungsberatung im Sachgebiet Stadtplanung vor dem Maßnahmebeginn genutzt werden, um nicht unbeabsichtigt eine eventuelle Förderung zu gefährden. Auskünfte zur Sanierungsförderung erhalten Sie beim Sachgebiet Bauverwaltung.
Benötigte Unterlagen
Für eine Sanierungsberatung im Sachgebiet Stadtplanung reicht eine mündliche Beschreibung des Vorhabens und der Lage des Grundstückes (Adresse oder Gemarkung, Flur und Flurstücksnummer) aus. Es wird um eine telefonische Terminabstimmung gebeten, damit vor der Beratung vorliegende Planungen/Satzungen gesichtet werden können und ggf. durch die Mitarbeiter eine Ortsbesichtigung erfolgen kann.
Bei baugenehmigungspflichtigen Vorhaben kann die Sanierungsgenehmigung parallel zur Baugenehmigung bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Greiz (Tel: 03661/876-0) beantragt werden. In der Regel sind dann auch die Bauantragsunterlagen zur Bearbeitung der Sanierungsgenehmigung ausreichend.
Bei baugenehmigungsfreien Vorhaben ist ein formloser schriftlicher Antrag auf Erteilung der Sanierungsgenehmigung bei der Stadtverwaltung Greiz, SG Stadtplanung, zu stellen. Der Antrag sollte, in Abhängigkeit vom beabsichtigten Vorhaben, folgende Angaben bzw. Anlagen enthalten:
- den Namen und die Adresse des Antragstellers;
- die Telefonnummer unter der der Antragsteller tagsüber zu erreichen ist (für ggf. notwendige Rückfragen);
- den Standort des Vorhabens (Adresse oder Angabe der Gemarkung, Flur und Flurstücksnummer);
- eine Beschreibung des Vorhabens;
- den Kaufvertrag oder sonstige Notarverträge;
- Kopien der Kostenvoranschläge;
- weitere Unterlagen, falls zur Beschreibung des Vorhabens erforderlich (z. B. Pläne, Skizzen, Fotos).
Gebühr
Für die Sanierungsberatung und die Sanierungsgenehmigung wird von der Stadt Greiz keine Gebühr erhoben.
Einsichtnahme in das Bauaktenarchiv
Beschreibung
Das Bauaktenarchiv der Stadt Greiz umfasst mehrere Tausend Bauakten, wobei die ältesten aus der Mitte des 19. Jahrhunderts stammen. Allerdings existiert im Archiv der Stadt nicht zu jedem Gebäude eine Akte.
Die Akten werden grundsätzlich nicht außer Haus gegeben. Es besteht aber die Möglichkeit die Akten im Bauamt einzusehen und Kopien anfertigen zu lassen. Hierzu ist es erforderlich, vorab einen Termin zu vereinbaren, da so bereits im Vorfeld geklärt werden kann, ob überhaupt eine Akte vorliegt und diese kann dann zum vereinbarten Termin bereitgelegt werden.
Benötigte Unterlagen
Da die Bauakten datenschutzrechtlich sensible Daten enthalten, ist die Voraussetzung für die Akteneinsicht die Legitimation als Eigentümer durch Vorlage eines Grundbuchauszuges.
Wenn Sie ein Grundstück erworben haben, aber noch nicht im Grundbuch als Eigentümer eingetragen sind, kann an Stelle des Grundbuchauszuges der Kaufvertrag vorgelegt werden.
Sind Sie nicht der Grundstückseigentümer, benötigen Sie neben dem Grundbuchauszug eine schriftliche Vollmacht des Eigentümers.
In allen anderen Fällen bitten wir um eine telefonische Rückfrage.
Gebühren
Die Gebührenerhebung erfolgt auf Grundlage der Verwaltungskostensatzung der Stadt Greiz in der Fassung der Bekanntmachung vom 05. November 2004 i. V. m. der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO) vom 03. Dezember 2001 (GVBI. S. 456).
Beratung zu Fördermöglichkeiten
Beratung zu Fördermöglichkeiten für private Baumaßnahmen im Sanierungs- und Erhaltungsgebiet der Stadt Greiz
Beschreibung
Im Geltungsbereich der Sanierungssatzung als auch der Erhaltungssatzung besteht die Möglichkeit für Modernisierungsmaßnahmen, an und in Gebäuden, sowie für Ordnungsmaßnahmen (z.B. Freiflächengestaltung) Städtebaufördermittel über die Stadt Greiz beim Thüringer Landesverwaltungsamt in Weimar zu beantragen. Bereits in der Planungsphase einer Maßnahme ist eine Sanierungsberatung im Sachgebiet Stadtplanung oder Bauverwaltung besonders zu empfehlen. So können der Bauherr und sein Planer frühzeitig über die detaillierten Sanierungsziele der Stadt Greiz, die städtebaulichen, architektonischen und funktionellen Rahmenbedingungen, die Verfahrensweisen sowie die Fördermöglichkeiten und Fördervoraussetzungen informiert werden.
Antragstellung
Es ist erforderlich, in einem Beratungsgespräch im Sachgebiet Bauverwaltung die Fördervoraussetzungen bzw. -fähigkeiten der geplanten Maßnahme zu erörtern. Für diese erste Kontaktaufnahme ist es ausreichend, eine Aussage zur späteren Nutzung des Objektes, den voraussichtlichen Kosten und Leistungsumfang sowie den zur Verfügung stehenden Wohn- und Nutzflächen zu machen (für Gebäudesanierung).
Ausgehend von diesen Informationen ist es dann möglich, hinsichtlich des Förderweges eine Entscheidung zu treffen und eine überschlägige Berechnung des Förderbetrages vorzunehmen. Die weiteren Verfahrensschritte werden darauf aufbauend mit dem Eigentümer besprochen und notwendige Unterlagen für die Antragstellung beim Thüringer Landesverwaltungsamt zusammengestellt.
Zu beachten ist ganz besonders, dass die Maßnahme noch nicht begonnen sein darf, d. h. dass die Zustimmung des Thüringer Landesverwaltungsamtes zum förderunschädlichen Maßnahmebeginn bzw. die Vorlage des Zuwendungsbescheides abgewartet werden muss.
Bezüglich weiterer Fragen, wie: erforderliche Unterlagen zur Antragstellung, Fristen, etc. steht ihnen unsere Mitarbeiterin im Bauamt, Sachgebiet Bauverwaltung, gerne zur Verfügung.
Kommunale Förderrichtlinie
Der Freistaat Thüringen und die Stadt Greiz unterstützen die Umsetzung von vielschichtigen Maßnahmen in dem Sanierungs- und Erhaltungsgebiet durch Gewährung von Zuschüssen im Rahmen eines kommunalen Förderprogramms.
Die Mittel können insbesondere eingesetzt werden für Maßnahmen an Gebäuden und im Wohnumfeld:
Gebäude
- Erneuerung Dachdeckung, -entwässerung
- Wiederherstellung originaler, stadtbildtypischer Dachaufbauten
- Erneuerung von Dachgaupen nach dem Original oder Neuanordnung anstelle von Dachflächenfenstern
- Erneuerung der Fassaden im Sockel
- Aufarbeitung / Erneuerung von Toren, Außentüren, Eingangsbereichen, Fenstern, Schaufenstern, Balkonen und sonstigen zusätzlichen Bauteilen am Gebäude
Wohnumfeld (Freiraum)
- Begrünung der Fassade
- Erneuerung von Hofflächen, Vorgärten, Einfriedungen, Wegen, Zufahrten, Plätzen auf privaten Grundstücksflächen
- Entsiegelung von Grundstücksflächen zur Schaffung von wohnungsnahem Freiraum
Die Vergabe hat in Abstimmung mit der Stadt zu erfolgen.
Bezüglich weiterer Fragen, wie: erforderliche Unterlagen zur Antragstellung, Fristen, etc. steht ihnen unsere Mitarbeiterin im Bauamt, Sachgebiet Bauverwaltung, gerne zur Verfügung.
Fördermöglichkeiten im Rahmen der Thüringer Städtebauförderrichtlinie (ThStBauFR)
Kommunen werden durch die Bund-Länder-Programme der Städtebauförderung finanziell und fachlich bei den aktuellen Herausforderungen, die sich aus der Abnahme der Bevölkerung, aus dem wachsenden Teil der Senioren und aus dem Zusammenleben unterschiedlicher Bevölkerungsgruppen ergeben, unterstützt.
Für potentielle Bauwillige besteht in Abhängigkeit vom Standort die grundsätzliche Möglichkeit für den finanziellen Aufwand von Maßnahmen eine Förderung aus dem Programm der Thüringer Städtebauförderung zu erhalten.
Bezüglich weiterer Fragen, wie: erforderliche Unterlagen zur Antragsstellung, Fristen, etc. steht Ihnen unsere Mitarbeiterin im Bauamt gern zur Verfügung.
Steuerliche Vergünstigungen für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen
Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, für Objekte im Sanierungsgebiet "Greiz Altstadt" und / oder mit Denkmaleigenschaft gemäß dem Thüringer Denkmalschutzgesetz (ThDschG) erhöhte Absetzungen für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen nach dem Einkommensteuergesetz vorzunehmen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Für die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigungen ist die Vorlage einer von der Stadt Greiz auszustellende Bescheinigung bei Ihrem zuständigen Finanzamt Voraussetzung. Die Bescheinigung wird von der Stadt Greiz auf Antrag erstellt.
Vor Auftragserteilung bzw. Baubeginn hat sich der Eigentümer gegenüber der Stadt Greiz in einer freiwillig abzuschließenden Vereinbarung zur Durchführung der betreffenden Maßnahmen zu verpflichten.
Zu näheren Informationen wenden Sie sich bitte vor Auftragserteilung bzw. Baubeginn an das für die Ausstellung der Bescheinigung zuständige Sachgebiet Bauverwaltung.
Weitere Fördermöglichkeiten
Zum Beispiel hat die Thüringer Aufbaubank (TAB) für den Freistaat Thüringen zahlreiche Aufgaben in der Wirtschafts-, Landwirtschafts- und Wohnungsbauförderung übernommen. Die TAB arbeitet eng mit der Thüringer Landesregierung, den Banken und Sparkassen sowie der KfW-Bankengruppe zusammen. Der Förderlotse der TAB hilft Ihnen, das auf Sie zugeschnittene Förderprogramm zu finden.
Hausnummernvergabe
Beschreibung
Sie benötigen auf Grund eines Neubaus, einer Nutzungsänderung oder einer Teilung eines bebauten Grundstückes eine neue Hausnummer, so ist ein formloser schriftlicher Antrag bei der Stadtverwaltung Greiz, SG Stadtplanung, erforderlich. Dies gilt nicht, wenn für die Maßnahme eine Baugenehmigung beantragt wird und die Hausnummer nicht vor der Erteilung der Baugenehmigung benötigt wird. Die Hausnummernvergabe erfolgt in der Regel für selbständige wirtschaftliche Einheiten (z. B. Gebäude, Firmen), so dass für ein Grundstück mehrere Hausnummern oder für mehrere Grundstücke eine Hausnummer vergeben werden kann.
Für Fragen zur Hausnummernvergabe stehen Ihnen die Mitarbeiter des Sachgebietes Stadtplanung gerne zur Verfügung.
Benötigte Unterlagen
Der schriftliche Antrag auf Vergabe einer Hausnummer sollte folgende Angaben bzw. Anlagen enthalten:
- den Namen und die Adresse des Antragstellers;
- die Telefonnummer unter der der Antragsteller tagsüber zu erreichen ist (für ggf. notwendige Rückfragen);
- den Standort des Vorhabens (Adresse oder Angabe der Gemarkung, Flur, Flurstücksnummer);
- eine Beschreibung des Vorhabens für das die Hausnummer benötigt wird;
- weitere Unterlagen, falls zur Beschreibung des Vorhabens erforderlich (befinden sich z. B. mehrere wirtschaftliche Einheiten auf einem Grundstück, so ist ein Plan, aus dem sich die Lage der neuen Einheit ergibt, notwendig).
Gebühr
30,00 € je Hausnummer.
Planungen anderer Behörden
Beschreibung
Im Sachgebiet Stadtplanung können während der Sprechzeiten oder nach vorheriger Terminvereinbarung folgende Planungen anderer Behörden eingesehen werden:
- der Landesentwicklungsplan Thüringen
- Regionalplan Ostthüringen
- die Agrarstrukturelle Entwicklungsplanung Greiz-Mohlsdorf.
Bei Bedarf können Kopien angefertigt werden.
Benötigte Unterlagen
Keine
Gebühren
Für die Einsichtnahme wird keine Gebühr erhoben. Die Anfertigung von Kopien kostet:
- je Kopie DIN A 3 1,30 €
- je Kopie DIN A 4 0,80 €.
Stellplatzablösung
Beschreibung
Gemäß Thüringer Bauordnung müssen bei der Errichtung von Anlagen, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr zu erwarten ist, geeignete Stellplätze oder Garagen hergestellt werden, wenn und soweit insbesondere unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse und des öffentlichen Personenverkehrs zu erwarten ist, dass der Zu- und Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeug erfolgt (notwendige Stellplätze und Garagen). Bei Änderungen oder Nutzungsänderungen ist nur der Mehrbedarf zu decken. Die Stellplätze und Garagen sind auf dem Baugrundstück oder in zumutbarer Entfernung davon auf einem geeigneten Grundstück, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert wird, herzustellen. Die Stellplätze/Garagen können aber auch im Einzelfall mit Einverständnis der Stadt Greiz durch Zahlung eines Geldbetrages abgelöst werden und müssen dann nicht hergestellt werden. Das Einverständnis der Stadt Greiz mit der Stellplatzablösung ist Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines Bauvorhabens, wenn die Stellplätze nicht real hergestellt werden. Die Zahl der notwendigen Stellplätze und damit das Ablösungserfordernis sind jeweils im Einzelfall zu ermitteln. Hier empfiehlt sich eine Abstimmung mit der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Greiz (Tel: 03661/876-0).
Der durch ein Bauvorhaben ausgelöste Stellplatzbedarf wird von der Bauaufsichtsbehörde nur im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens nach §63 ThürBO beurteilt und entschieden. Im Übrigen ist der Bauherr selbstverantwortlich; eine Abstimmung der Zahl der notwendigen Stellplätze mit der Bauaufsichtsbehörde ist zu empfehlen.
Das Einverständnis der Gemeinde mit der Stellplatzablösung ist Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines Bauvorhabens, wenn die Stellplätze nicht real hergestellt werden. Bei Vorhaben, für die nur ein Genehmigungsfreistellungsverfahren (§61 ThürBO) oder ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (§62 ThürBO) durchzuführen ist, darf mit der Errichtung eines Vorhabens erst begonnen werden, wenn die Gemeinde ihr Einverständnis mit der Ablöse erklärt hat. (Ablösevereinbarung)
Gebühr
Die Abgabenhöhe richtet sich nach der Anzahl der abzulösenden Stellplätze, der Lage im Stadtgebiet und der Stellplatzsatzung der Stadt Greiz.
Rechtskräftige Bebauungspläne und sonstige Satzungen
Zur Steuerung der Bodennutzung und der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung, zur Behebung städtebaulicher Missstände und zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart von Stadtbereichen auf Grund ihrer städtebaulichen Gestalt, hat die Stadt Greiz verschiedene Bebauungspläne und sonstige Satzungen erlassen.
Hierzu zählen:
- 24 Bebauungspläne
- 6 Vorhaben- und Erschließungspläne
- 3 Ergänzungssatzungen
- 2 Abrundungssatzungen
- 1 Erhaltungssatzung
- 1 Sanierungssatzung
- 1 Stellplatzsatzung.
( Stand: Januar 2020 )
Diese Satzungen stellen Rechtsnormen dar (sie sind sozusagen „Gesetze der Stadt Greiz“) und sind damit bindend für jedermann.
Während der Sprechzeiten oder nach vorheriger Terminvereinbarung können die Satzungen inklusive dazugehöriger Begründungen und Gutachten im Sachgebiet Stadtplanung eingesehen werden. Es besteht natürlich auch die Möglichkeit zur Erläuterung und Erörterung der Inhalte. Auf Wunsch werden Kopien angefertigt.
Benötigte Unterlagen
Keine
Gebühr
Für die Einsichtnahme und Beratung wird keine Gebühr erhoben. Die Anfertigung von Kopien kostet:
- je Kopie DIN A 3 1,30 €
- je Kopie DIN A 4 0,80 €
- andere Formate größenabhängig.
Stadtentwicklungskonzept und andere informelle Planungen
In den vergangenen Jahren wurden zu verschiedenen für die Stadtentwicklung bedeutenden Themenkomplexen so genannte informelle Planungen erarbeitet. Hierzu zählen insbesondere:
- das Stadtentwicklungskonzept
- der Lärmaktionsplan
- das Einzelhandelskonzept
- die Gesamtverkehrskonzeption
- das Radwegekonzept
- der städtebauliche Rahmenplan Innenstadt
- die Dorfentwicklungsplanungen zu verschiedenen Ortsteilen
Diese Planungen sind nur bindend für die Stadtverwaltung Greiz und entfalten daher keine bzw. keine direkte Außenwirkung. Sie beinhalten in erster Linie mittel- bis langfristige Zielkonzepte und bestimmen damit den Handlungsrahmen für die Arbeit der Stadtverwaltung Greiz.
Während der Sprechzeiten oder nach vorheriger Terminvereinbarung können die informellen Planungen im Sachgebiet Stadtplanung eingesehen werden. Es besteht natürlich auch die Möglichkeit zur Erläuterung und Erörterung der Inhalte. Auf Wunsch werden Kopien angefertigt. Im Zuge der Erarbeitung neuer Planungen steht Ihnen das Sachgebiet Stadtplanung jederzeit für Auskünfte zur Verfügung und freut sich über Anregungen aus der Bevölkerung.
Benötigte Unterlagen
Keine
Gebühr
Für die Einsichtnahme und Beratung wird keine Gebühr erhoben. Die Anfertigung von Kopien kostet:
- je Kopie DIN A 3 1,30 €
- je Kopie DIN A 4 0,80 €
- andere Formate größenabhängig.
Immobilienangebote der Stadt Greiz
Baugenehmigungsbehörde
Landratsamt Greiz
Untere Bauaufsichtsbehörde
Dr.-Rathenau-Platz 11
07973 Greiz
Tel.: 03661 876-0
E-Mail: info@landkreis-greiz.de